Einkaufsbedingungen der Töpfer GmbH
1. Geltung
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit hiervon abweichenden Bedingungen akzeptieren wir nicht, selbst wenn wir der Auftragsbestätigung nach Erhalt nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung, Bestätigung, Schriftform
Unsere Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Woche zu bestätigen. Abweichungen von unserer Bestellung seitens des Lieferanten bedürfen unserer Zustimmung.
3. Preise, Zahlung
3.1 Die Preise sind Festpreise und beinhalten alle Nebenkosten. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nicht wirksam. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, ist der Lieferant verpflichtet, die Preise unverzüglich mitzuteilen; verbindlich sind die Preise erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung und nach Rechnungseingang. Bei Lieferung von Rohstoffen sind die Waren nach der Erstmusterprüfung ausdrücklich freizugeben. Der Lieferant hat alle Bestelldaten in der Rechnung anzugeben und die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu senden.
3.3 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, netto innerhalb von 30 Tagen. Die Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das Konto des Lieferanten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Tag, an dem wir unsere Bank mit der Überweisung des Rechnungsbetrags beauftragt haben.
4. Lieferfristen
4.1 Die von uns genannten Liefertermine sind verbindlich.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, die ihn daran hindern könnten, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten.
4.3 Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft.
4.4 Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes je vollendeter Woche, jedoch nicht mehr als 10 %, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten.
4.5 Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Subunternehmer
Der Lieferant darf Subunternehmer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Subunternehmer alle Verpflichtungen erfüllt, die der Lieferant uns gegenüber übernommen hat. Trifft den Subunternehmer ein Verschulden, haftet der Lieferant, als träfe ihn selbst ein Verschulden.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse berechtigen uns, nach Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Dokumente
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen.
7.2 Auf allen warenbegleitenden Unterlagen, insbesondere Versandpapieren und Lieferscheinen, ist der Lieferant verpflichtet, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer mit Bezeichnung, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, exakte Liefermenge und – sofern vereinbart – „kontrolliert biologischer Anbau“ anzugeben; unterlässt er dies, sind wir für Verzögerungen bei der Freigabe nicht verantwortlich.
8. Liefermengen
Die von uns vorgegebenen Liefermengen sind verbindlich. Über-, Unter- und Teillieferungen können wir zurückweisen.
9. Qualitätssicherungsvereinbarung
9.1 Soweit der Lieferant und wir eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen haben, ist diese uneingeschränkt verbindlich.
9.2 Die für die Lieferungen verwendeten Verpackungen und Transportbehälter müssen so beschaffen sein, dass sie den Rohstoff vor äußeren Einflüssen schützen. Verpackungen und Transportbehälter, die mit dem Rohstoff in Kontakt kommen, dürfen die Qualität des Rohstoffs nicht beeinträchtigen und müssen den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen, insbesondere der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung sowie den Empfehlungen der Kunststoffkommission des BfR (vormals BgVV).
10. Mängelrügen
10.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Abweichungen in Qualität oder Menge zu prüfen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung der Sache oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung erfolgt.
10.2 Uns stehen die gesetzlichen Mängelrechte in vollem Umfang zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.3 Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
11. Gewährleistung, Garantien
11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Die Ware muss frei von Rechten Dritter sein und darf Schutzrechte nicht verletzen.
11.2 Sind die spezifischen Produkteigenschaften der zu liefernden Ware in einer „Töpfer-Spezifikation“ festgelegt oder in einer vom Lieferanten erstellten und von Töpfer freigegebenen und unterzeichneten Spezifikation detailliert niedergelegt, so garantiert der Lieferant das Vorliegen dieser Eigenschaften.
11.3 Der Lieferant garantiert, dass Materialien, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Verordnungen entsprechen, Bioprodukte die Anforderungen der EU-Verordnung für den ökologischen Landbau sowie die jeweiligen Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen. Bei Säuglingsnahrung garantiert der Lieferant zudem die Einhaltung der Anforderungen der Diätverordnung.
11.4 Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Lieferung der Sache.
12. Bestellunterlagen
12.1 Die dem Lieferanten überlassenen Bestellunterlagen (Rohstoff- und Produktbeschreibungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen, insbesondere die „Töpfer-Spezifikationen“) bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Ohne diese Zustimmung dürfen die Unterlagen weder für eigene Zwecke des Lieferanten noch für Zwecke Dritter verwendet werden. Die überlassenen Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrags oder auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden; die Übermittlungskosten trägt der Lieferant.
12.2 Der Lieferant kann sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen, wenn wir die Herausgabe verlangen.
13. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
13.1 Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er Dritten gegenüber selbst haftet, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
13.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 13.1 ist der Lieferant ferner verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die uns nach §§ 683, 670 BGB sowie nach §§ 830, 840, 426 BGB aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Produktrückrufen entstehen. Wir werden den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro je Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
14. Abtretung
Der Lieferant darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist Dietmannsried.
15.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 87435 Kempten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohnsitz zu verklagen.
15.3 Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.